Wir sind für Sie da

Jeden Donnerstag in der Zeit von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr (außer Feiertags) steht der Ortsbeirat für persönliche Gespräche im Bürgertreff Eiche (Kaiser-Friedrich-Str. 106, 14469 Potsdam) zur Verfügung.

Eine Übersicht der Sitzungen finden Sie im Menüpunkt Ortsbeirat -> Sitzungen.

Für die Interessen von Eiche

Der Ortsbeirat Eiche vertritt die Interessen der Einwohner des Ortsteils und fördert deren Beziehung zur Stadtverordnetenversammlung und zur Verwaltung der Landeshauptstadt Potsdam. Das Gremium wird von den Eichener Bürgern für eine Legislaturperiode von jeweils 5 Jahren gewählt.

Grundlagen der Arbeit des Ortsbeirats

Der Ortsbeirat arbeitet auf der Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Hier heisst es:

  • Der Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören:
  1. Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil,
  2. Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen,
  3. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil,
  4. Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem Ortsteil,
  5. Änderung der Grenzen des Ortsteils und
  6. Erstellung des Haushaltsplans.
  • Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können weitere Anhörungsrechte bestimmen. Eine Anhörung findet nicht statt, wenn der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert ist.
  • Der Ortsbeirat kann zu allen den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Der Hauptverwaltungsbeamte legt, wenn er nicht selbst zuständig ist, die Vorschläge und Anträge der Gemeindevertretung oder dem zuständigen Ausschuss zur Beratung und Entscheidung vor. Der Ortsbeirat ist über die Entscheidung zu unterrichten.
  • Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können bestimmen, dass der Ortsbeirat über folgende Angelegenheiten entscheidet:
  1. Ist der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechts gehindert, so tritt an seine Stelle die Gemeindevertretung. Sie entscheidet mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder.
  2. Zur Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für Ehrungen und Jubiläen kann die Gemeindevertretung dem Ortsbeirat Mittel zur Verfügung stellen. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt.
  3. Die Beschlüsse nach Absatz 3 sind dem Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Gemeindevertretung kann die Beschlüsse innerhalb von acht Wochen nach ihrem Zugang beim Hauptverwaltungsbeamten mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder ändern oder aufheben. Der Bürgermeister, der Amtsdirektor und die Gemeindevertreter haben in den Sitzungen des Ortsbeirates ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend.
  • Ist der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechts gehindert, so tritt an seine Stelle die Gemeindevertretung. Sie entscheidet mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder.
  • Zur Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für Ehrungen und Jubiläen kann die Gemeindevertretung dem Ortsbeirat Mittel zur Verfügung stellen. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt.
  • Die Beschlüsse nach Absatz 3 sind dem Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Gemeindevertretung kann die Beschlüsse innerhalb von acht Wochen nach ihrem Zugang beim Hauptverwaltungsbeamten mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder ändern oder aufheben. Der Bürgermeister, der Amtsdirektor und die Gemeindevertreter haben in den Sitzungen des Ortsbeirates ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend.